Was tun bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Der Arbeitsschutz hilft, die Situation am Arbeitsplatz sicherer zu gestalten. Schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter ergeben sich gesetzliche Verpflichtungen mit Bedeutung für den Arbeitsschutz – zum Beispiel die Arbeitszeit.
Der konkrete Arbeitsschutz ist unter anderem im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung verankert. Daneben gibt es verbindliche, auf bestimmte Gefahrenquellen ausgerichtete Unfallverhütungsvorschriften, die die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen – meist die Berufsgenossenschaften – erlassen.
Der Arbeitgeber muss entsprechend alle notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz treffen, einschließlich der Gefahrenbeurteilung, der Gestaltung der Arbeit, der notwendigen Organisation, der Bereitstellung der Mittel sowie der Information und Schulung von Mitarbeitern und Führungskräften. Dabei kann er die Unternehmerpflichten aus dem Arbeitsschutz auch an seine leitenden Angestellten delegieren – ohne dabei seine Organisations-, Aufsichts- und Kontrollpflichten zu verlieren.
Bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz drohen dem Unternehmen Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Eventuelle Schadenersatzansprüche reduzieren sich aber auf Sachschäden, da für Personenschäden immer die gesetzlichen Unfallversicherungen eintreten. Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber verstößt vorsätzlich gegen den Arbeitsschutz.
Selbstverständlich muss nicht nur der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften beachten, sondern auch seine Mitarbeiter. Bei Zuwiderhandlungen kann der Arbeitgeber sie je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes abmahnen oder ihnen gar verhaltensbedingt kündigen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften, können seine Mitarbeiter bei schweren, die Sicherheit beeinträchtigenden Verstößen ihre Arbeitsleistung einstellen. Das gilt auch, wenn Arbeitgeber oder Vorgesetzte Tätigkeiten verlangen, die gegen den Arbeitsschutz verstoßen.
Wichtig: Bei allen Fragen des Arbeitsschutzes ist der Betriebsrat zu beteiligen. Neben Informations- und Beratungsrechten hat er bei allgemeingültigen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz sogar ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
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