Nächtliches Baden und Duschen verboten

Eigentum schützt nicht vor schwierigen Nachbarn, wie eine Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts zeigt (Az.: 2 Z 7/91). Demnach verbot eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Duschen und Baden zwischen 23 und 5 Uhr per Hausordnung. Für die Richter lag hier keine unangemessene Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer vor, die zeitliche Beschränkung war daher zulässig.

Abzuwägen ist hier zwischen dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und dem nach der ungestörten Nachtruhe. Einen Anspruch auf das Duschen und Baden zwischen 23 und 5 Uhr besteht nach Auffassung der Richter daher nicht. Denn es gibt noch andere Möglichkeiten der Körperpflege – wie beispielsweise das Waschen am Waschbecken – so die Richter weiter.

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